Menz & Könecke GmbH

AGB

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Menz & Könecke GmbH, 41372 Niederkrüchten
(Derzeit gültige Fassung)

1. Allgemeines

a) Die Menz & Könecke GmbH wickelt Verträge ausschließlich nach den nachfolgenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ab. Zuwiderlaufende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden eine Lieferung vorbehaltlos ausführen.

b) Alle Vereinbarungen, die wir zwecks Ausführung eines Vertrages treffen, sind im Kaufvertrag schriftlich niederzulegen; das gilt insbesondere auch für vor Abschluss des Vertrages getroffene abweichende mündliche Nebenabreden.

c) Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte


2. Angebote

a) Unsere Angebote sind stets freibleibend.

b) Einem Angebot beigefügte Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Kataloge oder sonstige vergleichbare Unterlagen sind jeweils bestmöglich hergestellt und ermittelt, bleiben aber nur annähernd maßgebend. Haben wir die Unterlagen selbst hergestellt, bleiben alle Eigentums- und sonstigen Rechte, insbesondere das Urheberrecht, bei uns; stammen die Unterlagen von einem dritten Unternehmen, so muss der Kunde dessen Eigentums- und sonstigen Rechte, insbesondere dessen Urheberrecht, beachten.


3. Vertragsschluss

a) Die Warenpräsentation im Online-Shop stellt keinen verbindlichen Antrag auf den Abschluss eines Kaufvertrages dar.

b) Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, im Online-Shop Waren zu bestellen.

c) Mit Anklicken des Buttons „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ geben Sie ein verbindliches Kaufangebot ab (§ 145 BGB).
Nach Eingang des Kaufangebots erhalten Sie eine automatisch erzeugte E-Mail, mit der wir bestätigen, dass wir Ihre Bestellung erhalten haben (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme Ihres Kaufangebots dar. Ein Vertrag kommt durch die Eingangsbestätigung noch nicht zustande.

d) Ein Kaufvertrag über die Ware kommt erst zustande, wenn wir ausdrücklich die Annahme des Kaufangebots erklären oder wenn wir die Ware – ohne vorherige ausdrückliche Annahmeerklärung – an Sie versenden.


4. Preise und Zahlung

a) Unsere Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer; soweit die Preise mengenabhängig sind, gelten bestätigte und vereinbarte Preise nur bei Abnahme der bestätigten und vereinbarten Mengen.

b) Mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung sind unsere Rechnungen fällig und zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug.

c) Bei Überschreitung eines Zahlungsziels sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. In Fällen des Zahlungsverzugs - also nach Mahnung oder dem Eintritt eines die Mahnung ersetzenden Tatbestandes - sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen oder den uns tatsächlich entstandenen Verzugsschaden, der auch in höheren Verzugszinsen bestehen kann, geltend zu machen. Dem Kunden steht der Gegenbeweis offen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.

d) Zahlungen müssen per Scheck, per Bank - Giro oder Postschecküberweisung erfolgen. Wird überwiesen, gilt erst die Gutschrift auf unserem Konto als Zahlung. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt zahlungshalber, erst die Einlösung gilt als Zahlung. Wechsel werden nur ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen gehen stets zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

e) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, er ist weder Vollkaufmann, noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, noch ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen - in diesen Fällen hat der Kunde insoweit die Möglichkeit der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrührt.

f) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die unser Anspruch auf Bezahlung bereits gelieferter Ware gefährdet wird, ist der Kunde auf unser Verlangen hin verpflichtet, zuerst den Kaufpreis für eine zukünftige, noch nicht ausgeführte Bestellung zu zahlen, ehe diese ausgeführt wird. Beispielhaft gelten als wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden und damit als Gefährdung unseres Anspruches auf Zahlung des Kaufpreise der Antrag auf Erhöhung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Kunden, die Zahlungseinstellung des Kunden, Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen des Kunden, nicht termingerechte Einlösung von Wechseln oder Schecks des Kunden, Überschreitung von Zahlungszielen um mehr als 60 Tage. Dem Kunden steht der Gegenbeweis jeweils offen, dass trotz Eintritt solcher Umstände im Einzelfall eine wesentliche Verschlechterung seines Vermögens nicht eingetreten ist und dass deshalb unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nicht gefährdet ist.


5. Lieferung

a) Lieferort ist unser Geschäftssitz, die Lieferung an einen Ort bedarf einer besonderen Vereinbarung; insbesondere im Falle der Abnahme einer bestimmten Menge sind wir in diesen Fällen jedoch zu Teillieferungen berechtigt und es ist allein unsere Sache, den Transportweg und die Transportmittel zu wählen.

b) Die Vereinbarung einer verbindlichen Lieferfrist bedarf der Schriftform, richtige und rechtzeitige Belieferung durch unsere Vorlieferanten bleibt stets vorbehalten.

c) Unvorhersehbare und unverschuldete Betriebsstörungen, die nach Abschluss des Vertrages eintreten oder bekannt werden, beispielsweise Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, Rohstoffverknappungen, Maschinenschäden, behördliche Maßnahmen, überhaupt alle Fälle, die wir auch bei sorgfältigster Handlungsweise nicht beeinflussen können, verlängern Lieferfristen für die Dauer ihres Vorhandenseins, längstens um 6 Monate. Ist eine Verlängerung um 6 Monate eingetreten, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, welches durch eingeschriebenen Brief auszuüben und an eine weitere angemessene Frist zu knüpfen ist, innerhalb derer wir noch das Recht haben, zu liefern. Schadenersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

d) Der Kunde kann uns 3 Wochen nach Überschreitung einer unverbindlichen Frist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist, die genau angegeben ist, zu liefern; diese Frist ist dann eine verbindliche Frist. Nach Ablauf verbindlicher Lieferfristen ist der Kunde nur dann berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, verbunden mit der Androhung, dass er nach Ablauf dieser Nachfrist zurücktrete oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend mache.

e) Vor Ablauf von Nachlieferungsfristen sind Schadenersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzugs beschränken sich im Übrigen auf maximal 5 % des Lieferwertes, wobei für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes verlangt werden kann. Haften wir auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, weil wir in Lieferverzug geraten waren und der Kunde nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend macht, haften wir nur auf den Ersatz solcher Schäden, die bei Vertragsabschluss voraussehbar waren, sowie auf den Ersatz unmittelbarer Schäden, der Höhe nach ist auch in diesem Fall unsere Haftung auf 5 % des Wertes der Gesamtlieferung beschränkt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern uns, unseren gesetzlichen Vertretern, unseren leitenden Angestellten, unseren Repräsentanten oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

f) Wird bei Vorliegen einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung das Versandwagnis versichert, erfolgt dies stets zu Lasten und auf Rechnung des Kunden.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald eine Sendung unser Lager verlassen hat bzw. sobald eine Sendung an die den Transport ausführenden Personen übergeben worden ist, letzteres unabhängig davon, zu wessen Lasten die Frachtkosten gehen. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die vorstehenden Gefahrtragungsregelungen gelten auch bei Versendungen innerhalb des gleichen Ortes und bei Sendungen, die durch unsere Fahrzeuge bzw. unser Personal durchgeführt werden.


6. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Die Sicherungsübereignung und die Verpfändung der Vorbehaltsware zugunsten Dritter ohne unsere Zustimmung ist ausgeschlossen, der Kunde ist verpflichtet, uns über eine Pfändung der Vorbehaltsware durch Dritte unverzüglich zu unterrichten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware zurückzuverlangen, ohne dass hierin ein Rücktritt vom Vertrag läge. Nach Rückgabe der Ware sind wir zu deren Verwertung befugt; wir werden die Verwertung bestmöglich vornehmen und den Verwertungserlös - abzüglich angemessener Verwertungskosten - auf die Verbindlichkeit des Kunden anrechnen.

b) Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern; diese Befugnis endet jedoch, wenn sich der Kunde rechtswidrig verhält, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges.

c) Forderungen, die der Kunde aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erwirbt, tritt der Kunde in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns ab. Die Berechtigung des Kunden zur Veräußerung der Vorbehaltsware ist vom Übergang der hieraus resultierenden Forderung nach Maßgabe des vorstehenden Satzes 1 an uns abhängig. Die Verpfändung dieser Forderung zugunsten Dritter bzw. jede Abtretung dieser Forderungen an Dritte ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, uns über eine Pfändung durch Dritte unverzüglich zu unterrichten. Wir werden die abgetretenen Forderungen, sofern der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen; der Kunde ist seinerseits jedoch verpflichtet, uns auf Verlangen jederzeit die Drittschuldner anzuzeigen und ggf. diesen auch die Abtretung anzuzeigen.

d) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Nennwert zu versichern.

e) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


7. Gewährleistung

a) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate; Mangelrügen müssen schriftlich unter Spezifikation der einzelnen gerügten Mängel an uns herangetragen werden.

b) Bei offensichtlichen Mängeln können wir eine Mängelanzeige nur berücksichtigen, wenn sie spätestens binnen 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingeht; bei versteckten Mängeln können wir eine Mängelanzeige nur berücksichtigen, wenn sie spätestens binnen 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich bei uns eingeht. Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, handelt es sich bei den vorgenannten Fristen um Maximalfristen, die den Kunden nicht von der Einhaltung einschlägiger gesetzlicher Bestimmung (§§ 377, 378 HGB) und den danach geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten entbinden, insbesondere muss der Kunde die Ware unverzüglich untersuchen und ggf. unverzüglich rügen.

c) Über unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, soweit diese nicht greifen, sowie über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Gewährleistungs- oder Garantiezusagen fremder Hersteller oder Vorlieferanten binden uns nicht.

d) Im Fall des Vorhandenseins eines Mangels leisten wir Gewähr in Form einer Mangelbeseitigung oder in Form der Lieferung mangelfreier Ersatzware. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlagen in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu verlangen; das Recht, den Kaufpreis herabzusetzen, hat der Kunde nicht. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus weichen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Wir haften deshalb auch nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern, unseren Repräsentanten und leitenden Angestellten, sowie unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Schadensentstehung zur Last fällt. Sie gilt ferner nicht, wenn der Schaden in anfänglichem Unvermögen, in zu vertretender Unmöglichkeit oder in Verstößen gegen vertragswesentliche Pflichten seine Ursache hat. Sie gilt schließlich nicht, wenn der Kunde Schadensersatzsprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend macht und eine das Folgeschadenrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung gem. §§ 463; 480 Abs. 2 BGB vorlag und der eingetretene Schaden auf deren Fehlen beruht.

e) Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse und Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, sobald der Kunde ohne unsere Zustimmung die Lieferung oder Bestandteile hiervon selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde führt in solchen Fällen den vollen Nachweis dafür, dass die in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Eingriffe verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch solche Eingriffe nicht erschwert wird.


8. Sonstige vertragliche und außervertragliche Haftung


Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo, Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung und außervertraglichen Schadensersatz schulden wir nur in Bezug auf bei Vertragsabschluss vorhersehbare und unmittelbare Schäden. Solche Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Wert des von uns gelieferten Kaufgegenstandes beschränkt. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Wir haften auch nicht für entgangenen Gewinn des Kunden.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern, unseren Repräsentanten und leitenden Angestellten sowie unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; sie gelten ferner nicht bei anfänglichem Unvermögen, bei zu vertretender Unmöglichkeit und bei Verstößen gegen vertragswesentliche Pflichten. Sie gelten schließlich nicht für Ansprüche gern. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz


9. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b) Erfüllungsort ist mangels anderweitiger Vereinbarung Niederkrüchten.

c) Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckansprüche, Nettetal; wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.