
Konto eröffnen
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Menz & Könecke GmbH, 41372 Niederkrüchten
(Derzeit gültige Fassung)
1. Allgemeines
a)
Die Menz & Könecke GmbH wickelt Verträge ausschließlich nach den
nachfolgenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ab.
Zuwiderlaufende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir
nicht an, unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten
auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender
Bedingungen des Kunden eine Lieferung vorbehaltlos ausführen.
b)
Alle Vereinbarungen, die wir zwecks Ausführung eines Vertrages treffen,
sind im Kaufvertrag schriftlich niederzulegen; das gilt insbesondere
auch für vor Abschluss des Vertrages getroffene abweichende mündliche
Nebenabreden.
c) Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte
2. Angebote
a) Unsere Angebote sind stets freibleibend.
b) Einem Angebot beigefügte Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Kataloge oder sonstige vergleichbare Unterlagen sind jeweils bestmöglich hergestellt und ermittelt, bleiben aber nur annähernd maßgebend. Haben wir die Unterlagen selbst hergestellt, bleiben alle Eigentums- und sonstigen Rechte, insbesondere das Urheberrecht, bei uns; stammen die Unterlagen von einem dritten Unternehmen, so muss der Kunde dessen Eigentums- und sonstigen Rechte, insbesondere dessen Urheberrecht, beachten.
3. Vertragsschluss
a) Die Warenpräsentation im Online-Shop stellt keinen verbindlichen Antrag auf den Abschluss eines Kaufvertrages dar.
b) Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, im Online-Shop Waren zu bestellen.
c) Mit Anklicken des Buttons „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ geben Sie ein verbindliches Kaufangebot ab (§ 145 BGB).
Nach
Eingang des Kaufangebots erhalten Sie eine automatisch erzeugte E-Mail,
mit der wir bestätigen, dass wir Ihre Bestellung erhalten haben
(Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine
Annahme Ihres Kaufangebots dar. Ein Vertrag kommt durch die
Eingangsbestätigung noch nicht zustande.
d) Ein Kaufvertrag über die Ware kommt erst zustande, wenn wir ausdrücklich die Annahme des Kaufangebots erklären oder wenn wir die Ware – ohne vorherige ausdrückliche Annahmeerklärung – an Sie versenden.
4. Preise und Zahlung
a)
Unsere Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen
Mehrwertsteuer; soweit die Preise mengenabhängig sind, gelten bestätigte
und vereinbarte Preise nur bei Abnahme der bestätigten und vereinbarten
Mengen.
b) Mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung sind unsere Rechnungen fällig und zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug.
c) Bei Überschreitung
eines Zahlungsziels sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen von 3 % über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, soweit
der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. In Fällen des
Zahlungsverzugs - also nach Mahnung oder dem Eintritt eines die Mahnung
ersetzenden Tatbestandes - sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
zu verlangen oder den uns tatsächlich entstandenen Verzugsschaden, der
auch in höheren Verzugszinsen bestehen kann, geltend zu machen. Dem
Kunden steht der Gegenbeweis offen, dass uns ein geringerer Schaden
entstanden ist.
d) Zahlungen müssen per Scheck, per Bank - Giro oder Postschecküberweisung erfolgen. Wird überwiesen, gilt erst die Gutschrift auf unserem Konto als Zahlung. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt zahlungshalber, erst die Einlösung gilt als Zahlung. Wechsel werden nur ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen gehen stets zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
e) Aufrechnungsrechte
stehen dem Kunden nur zu, wenn Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen
bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein
Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, er ist weder Vollkaufmann, noch
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, noch ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen - in diesen Fällen hat der Kunde
insoweit die Möglichkeit der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, als
sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrührt.
f) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die unser Anspruch auf Bezahlung bereits gelieferter Ware gefährdet wird, ist der Kunde auf unser Verlangen hin verpflichtet, zuerst den Kaufpreis für eine zukünftige, noch nicht ausgeführte Bestellung zu zahlen, ehe diese ausgeführt wird. Beispielhaft gelten als wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden und damit als Gefährdung unseres Anspruches auf Zahlung des Kaufpreise der Antrag auf Erhöhung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Kunden, die Zahlungseinstellung des Kunden, Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen des Kunden, nicht termingerechte Einlösung von Wechseln oder Schecks des Kunden, Überschreitung von Zahlungszielen um mehr als 60 Tage. Dem Kunden steht der Gegenbeweis jeweils offen, dass trotz Eintritt solcher Umstände im Einzelfall eine wesentliche Verschlechterung seines Vermögens nicht eingetreten ist und dass deshalb unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nicht gefährdet ist.
5. Lieferung
a)
Lieferort ist unser Geschäftssitz, die Lieferung an einen Ort bedarf
einer besonderen Vereinbarung; insbesondere im Falle der Abnahme einer
bestimmten Menge sind wir in diesen Fällen jedoch zu Teillieferungen
berechtigt und es ist allein unsere Sache, den Transportweg und die
Transportmittel zu wählen.
b) Die Vereinbarung einer
verbindlichen Lieferfrist bedarf der Schriftform, richtige und
rechtzeitige Belieferung durch unsere Vorlieferanten bleibt stets
vorbehalten.
c) Unvorhersehbare und unverschuldete
Betriebsstörungen, die nach Abschluss des Vertrages eintreten oder
bekannt werden, beispielsweise Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr,
Rohstoffverknappungen, Maschinenschäden, behördliche Maßnahmen,
überhaupt alle Fälle, die wir auch bei sorgfältigster Handlungsweise
nicht beeinflussen können, verlängern Lieferfristen für die Dauer ihres
Vorhandenseins, längstens um 6 Monate. Ist eine Verlängerung um 6 Monate
eingetreten, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, welches durch
eingeschriebenen Brief auszuüben und an eine weitere angemessene Frist
zu knüpfen ist, innerhalb derer wir noch das Recht haben, zu liefern.
Schadenersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
d) Der Kunde kann uns 3 Wochen nach Überschreitung einer unverbindlichen Frist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist, die genau angegeben ist, zu liefern; diese Frist ist dann eine verbindliche Frist. Nach Ablauf verbindlicher Lieferfristen ist der Kunde nur dann berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, verbunden mit der Androhung, dass er nach Ablauf dieser Nachfrist zurücktrete oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend mache.
e) Vor Ablauf von
Nachlieferungsfristen sind Schadenersatzansprüche des Kunden wegen
verspäteter Lieferung ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche wegen
Lieferverzugs beschränken sich im Übrigen auf maximal 5 % des
Lieferwertes, wobei für jede vollendete Woche des Verzuges eine
pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes
verlangt werden kann. Haften wir auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung,
weil wir in Lieferverzug geraten waren und der Kunde nach Fristsetzung
mit Ablehnungsandrohung Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend
macht, haften wir nur auf den Ersatz solcher Schäden, die bei
Vertragsabschluss voraussehbar waren, sowie auf den Ersatz unmittelbarer
Schäden, der Höhe nach ist auch in diesem Fall unsere Haftung auf 5 %
des Wertes der Gesamtlieferung beschränkt. Vorstehende
Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern uns, unseren gesetzlichen
Vertretern, unseren leitenden Angestellten, unseren Repräsentanten oder
unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt.
f) Wird bei Vorliegen einer entsprechenden
ausdrücklichen Vereinbarung das Versandwagnis versichert, erfolgt dies
stets zu Lasten und auf Rechnung des Kunden.
Die Gefahr geht auf den
Kunden über, sobald eine Sendung unser Lager verlassen hat bzw. sobald
eine Sendung an die den Transport ausführenden Personen übergeben worden
ist, letzteres unabhängig davon, zu wessen Lasten die Frachtkosten
gehen. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus
Gründen die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang
der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die
vorstehenden Gefahrtragungsregelungen gelten auch bei Versendungen
innerhalb des gleichen Ortes und bei Sendungen, die durch unsere
Fahrzeuge bzw. unser Personal durchgeführt werden.
6. Eigentumsvorbehalt
a)
Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware bis zum Eingang aller
Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Die Sicherungsübereignung und
die Verpfändung der Vorbehaltsware zugunsten Dritter ohne unsere
Zustimmung ist ausgeschlossen, der Kunde ist verpflichtet, uns über eine
Pfändung der Vorbehaltsware durch Dritte unverzüglich zu unterrichten.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle des
Zahlungsverzuges, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware
zurückzuverlangen, ohne dass hierin ein Rücktritt vom Vertrag läge. Nach
Rückgabe der Ware sind wir zu deren Verwertung befugt; wir werden die
Verwertung bestmöglich vornehmen und den Verwertungserlös - abzüglich
angemessener Verwertungskosten - auf die Verbindlichkeit des Kunden
anrechnen.
b) Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware in
seinem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern; diese Befugnis
endet jedoch, wenn sich der Kunde rechtswidrig verhält, insbesondere im
Falle des Zahlungsverzuges.
c) Forderungen, die der Kunde
aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in seinem ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr erwirbt, tritt der Kunde in Höhe des Wertes unserer
Vorbehaltsware bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen
Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns ab. Die Berechtigung des
Kunden zur Veräußerung der Vorbehaltsware ist vom Übergang der hieraus
resultierenden Forderung nach Maßgabe des vorstehenden Satzes 1 an uns
abhängig. Die Verpfändung dieser Forderung zugunsten Dritter bzw. jede
Abtretung dieser Forderungen an Dritte ist ohne unsere Zustimmung
ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, uns über eine Pfändung durch
Dritte unverzüglich zu unterrichten. Wir werden die abgetretenen
Forderungen, sofern der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt,
nicht einziehen; der Kunde ist seinerseits jedoch verpflichtet, uns auf
Verlangen jederzeit die Drittschuldner anzuzeigen und ggf. diesen auch
die Abtretung anzuzeigen.
d) Der Kunde ist verpflichtet,
die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlsschäden ausreichend zum Nennwert zu versichern.
e) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7. Gewährleistung
a) Die
Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate; Mangelrügen müssen schriftlich
unter Spezifikation der einzelnen gerügten Mängel an uns herangetragen
werden.
b) Bei offensichtlichen Mängeln können wir eine Mängelanzeige nur berücksichtigen, wenn sie spätestens binnen 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingeht; bei versteckten Mängeln können wir eine Mängelanzeige nur berücksichtigen, wenn sie spätestens binnen 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich bei uns eingeht. Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, handelt es sich bei den vorgenannten Fristen um Maximalfristen, die den Kunden nicht von der Einhaltung einschlägiger gesetzlicher Bestimmung (§§ 377, 378 HGB) und den danach geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten entbinden, insbesondere muss der Kunde die Ware unverzüglich untersuchen und ggf. unverzüglich rügen.
c) Über unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, soweit diese nicht greifen, sowie über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Gewährleistungs- oder Garantiezusagen fremder Hersteller oder Vorlieferanten binden uns nicht.
d) Im Fall des Vorhandenseins
eines Mangels leisten wir Gewähr in Form einer Mangelbeseitigung oder in
Form der Lieferung mangelfreier Ersatzware. Sind wir zur
Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der
Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus
aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlagen in sonstiger
Weise die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde
berechtigt, die Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu verlangen; das
Recht, den Kaufpreis herabzusetzen, hat der Kunde nicht. Soweit sich
nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des
Kunden, gleich aus weichen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften
deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind. Wir haften deshalb auch nicht für entgangenen Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
Vorstehende
Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit uns, unseren gesetzlichen
Vertretern, unseren Repräsentanten und leitenden Angestellten, sowie
unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im
Zusammenhang mit der Schadensentstehung zur Last fällt. Sie gilt ferner
nicht, wenn der Schaden in anfänglichem Unvermögen, in zu vertretender
Unmöglichkeit oder in Verstößen gegen vertragswesentliche Pflichten
seine Ursache hat. Sie gilt schließlich nicht, wenn der Kunde
Schadensersatzsprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft
geltend macht und eine das Folgeschadenrisiko erfassende
Eigenschaftszusicherung gem. §§ 463; 480 Abs. 2 BGB vorlag und der
eingetretene Schaden auf deren Fehlen beruht.
e) Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse und Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, sobald der Kunde ohne unsere Zustimmung die Lieferung oder Bestandteile hiervon selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde führt in solchen Fällen den vollen Nachweis dafür, dass die in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Eingriffe verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch solche Eingriffe nicht erschwert wird.
8. Sonstige vertragliche und außervertragliche Haftung
Schadensersatz
aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo, Schadensersatz aus
positiver Vertragsverletzung und außervertraglichen Schadensersatz
schulden wir nur in Bezug auf bei Vertragsabschluss vorhersehbare und
unmittelbare Schäden. Solche Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach
auf den Wert des von uns gelieferten Kaufgegenstandes beschränkt. Wir
haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind. Wir haften auch nicht für entgangenen Gewinn des
Kunden.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn
uns, unseren gesetzlichen Vertretern, unseren Repräsentanten und
leitenden Angestellten sowie unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; sie gelten ferner nicht bei
anfänglichem Unvermögen, bei zu vertretender Unmöglichkeit und bei
Verstößen gegen vertragswesentliche Pflichten. Sie gelten schließlich
nicht für Ansprüche gern. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz
9. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
b) Erfüllungsort ist mangels anderweitiger Vereinbarung Niederkrüchten.
c) Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckansprüche, Nettetal; wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.